Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 97.
Die Änderungen im § 97 Abs 3 BAO durch das AbgÄG 2012 beseitigen das Zustimmungserfordernis des bisherigen vierten Satzes des § 97 Abs 3 BAO und überlassen damit einer Verordnung des BM für Finanzen, ob die elektronische Zustellung nur mit Zustimmung des Empfängers oder nur dann, wenn der Empfänger der elektronischen Zustellung nicht widerspricht oder auch gegen den Willen des Empfängers erfolgen darf.
Der neue vorletzte Satz des § 97 Abs 3 BAO („Der Empfänger trägt die Verantwortung ...“) hat keine normative Bedeutung, weil der Empfänger die Verantwortung für in seinem Einfluss liegenden Verstößen gegen das DSG nicht auf die Abgabenbehörde überwälzen kann.
In den Gesetzesmaterialien zur Neufassung des vorletzten Satzes wird dieser Satz als Klarstellung bezeichnet („... damit klargestellt wird, dass der Empfänger einer elektronisch zugestellten Erledigung selbst für deren Datensicherheit verantwortlich ist, sobald er sie aus der FinanzOnline-Data Box weiter verarbeitet (Öffnen, Ausdrucken und Speichern von Data Box-Inhalten), insbesondere auch, wenn er Data Box-Inhalte per E-Mail versendet“).