Christoph Ritz/Birgitt U. Koran

Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2250-7

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Christoph Ritz/Birgitt U. Koran - Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich

§ 93a.

Christoph Ritz/Birgitt Koran

Nach § 42 Abs 4 VwGG kann der VwGH in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. In diesem Fall hat der VwGH den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und kann zu diesem Zweck auch das Verwaltungsgericht mit der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens beauftragen.

Solche Entscheidungen in der Sache selbst sind keine Bescheide iSd BAO. Für aus ihnen resultierende Nachforderungen wäre zumindest nach seinem Wortlaut die im § 210 Abs 1 BAO vorgesehene Monatsfrist nicht anwendbar. Ab Inkrafttreten des ersten Satzes des § 93a BAO (mit dem Tag nach Kundmachung im Bundesgesetzblatt, somit mit ) wird diese Gesetzeslücke geschlossen, sodass sich ab diesem Zeitpunkt die Frage der analogen Anwendung des § 210 Abs 1 BAO nicht mehr stellt.

Die §§ 293 ff BAO (Abänderung und Aufhebung) betreffen Bescheide; daher soll § 93a BAO auch die Anwendbarkeit solcher Verfahrenstitel für die Abänderung von VwGH-Entscheidungen in der Sache selbst sicherstellen.

Die grundsätzlich („soweit nicht anderes angeordnet ist“) angeordnete sinngemäße Anwendung der für Bescheide geltenden Bestimmungen auf Erkenntnisse und Beschlüsse der Ve...

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