Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 93.
Für Vorlageanträge ist § 93 Abs 4, 5 und 6 BAO sinngemäß anzuwenden (nach § 264 Abs 4 lit a und b BAO idF FVwGG 2012).
Eine Erweiterung der Begründungspflicht des § 93 Abs 3 lit a BAO normiert § 280 Abs 1 lit e BAO (idF FVwGG 2012) für Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte.
§ 93 Abs 4 bis 6 BAO (Rechtsmittelbelehrung) gilt zwar nur für Bescheide der Abgabenbehörden. Eine ähnliche Belehrungs- bzw Hinweispflicht für Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte ist in § 280 Abs 4 BAO (idF FVwGG 2012) vorgesehen.