Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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Artikel 135.
Der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung bedeutet, dass die Verteilung der Geschäfte auf die einzelnen Richter (bzw Senate) durch Regeln, nämlich durch den Beschluss über die Geschäftsverteilung, von vornherein feststehen muss, dass in der Folge niemand Einfluss auf die Verteilung der Geschäfte nehmen kann und dass ferner die Einhaltung dieser Regeln nachprüfbar sein muss. Diesbezügliche Ausnahmen sind lediglich in den in Art 134 Abs 3 B-VG (ebenso wie in Art 87 Abs 3 B-VG) vorgesehenen Fällen der Verhinderung oder Überlastung vorgesehen.
Die Geschäftsverteilung muss derart beschaffen sein, dass der Vorgang der Feststellung des zuständigen Richters (Senates) und die Weiterleitung des Aktes an ihn keine sie näher konkretisierenden Willensentschlüsse irgendeines gerichtlichen Organs zulässt.
Die Verteilung „im Voraus“ hat daher schon festzustehen, wenn die zu verteilenden Rechtssachen anfallen; sie betrifft daher noch nicht gerichtsanhängige Rechtssachen.
Ob ein „Rotationssystem“ (Zuteilung nach der Reihenfolge des Anfalls) verfassungskonform ist, ist strittig. Dies bejaht zB Bröll. Dies verneint zB Lechle. Der U 5/08, Slg Nr 18.594, hatte bei einer Aufteilung auf die einzelnen Richter...