Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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Artikel 134.
Die Erstattung der Dreiervorschläge nach Art 134 Abs 3 B-VG obliegt für das Bundesfinanzgericht dem Personalsenat (nach § 7 Abs 2 BFGG).
Siehe auch § 208 RStDG über die Unvereinbarkeit.
Die in Art 134 Abs 7 B-VG genannten Art 87 Abs 1 und 2 B-VG betreffen die Unabhängigkeit der Richter, Art 88 Abs 1 und 2 B-VG die Altersgrenze und den Versetzungsschutz.