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Ritz/Koran

Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2250-7

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Ritz/Koran - Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich

§ 85a.

Christoph Ritz/Birgitt Koran

§ 85a BAO (idF FVwGG 2012) entspricht (wörtlich) dem bisherigen § 311 Abs 1 BAO. Zur Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte siehe § 291 BAO.

„Ohne unnötigen Aufschub“ bedeutet, dass die Abgabenbehörde ehestmöglich zu entscheiden hat. Sie darf also nicht grundlos abwarten (etwa damit sich die Sache „von selbst erledigt“) oder überflüssige Verfahrenshandlungen setzen, um die Entscheidung hinauszuzögern.

Der Entscheidungspflicht, somit der Pflicht zum bescheidmäßigen Abspruch über ein Anbringen, besteht auch für Anbringen, deren Erledigung im Ermessen liegt. Sie besteht auch dann, wenn das Anbringen zurückzuweisen ist.

Der Entscheidungspflicht unterliegen auch Abgabenerklärungen; sie sind auch dann mit Bescheid zu erledigen, wenn keine Abgaben festzusetzen sind, es sei denn, dass sich aus Abgabenvorschriften (zB § 21 Abs 3 UStG 1994) anderes ergibt.

Die Entscheidungspflicht gehört zu den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens, allein deshalb würde sie auch bestehen, wenn keine diesbezügliche ausdrückliche Bestimmung existieren würde.

Dem Rechtsschutz vor behördlicher Säumnis dienen insbesondere

  • die Säumnisbeschwerde (§ 284 BAO; vor : der Devolutionsantrag),

  • Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspf...

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