Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 85.
Seit dem Abgabenverwaltungsreformgesetz (BGBl I 2009/20) ist § 85 Abs 2 BAO über das Mängelbehebungsverfahren auch bei inhaltlichen Mängeln von Eingaben (allerdings nur dann, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen) anwendbar.
Nach der bisherigen Rechtslage sind derartige gesetzliche Erfordernisse in den § 118 Abs 4 BAO (Antrag auf Auskunftsbescheid), § 205a Abs 2 BAO (Antrag auf Berufungszinsen), § 250 BAO (Berufung), § 303a BAO (Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens) und § 309a BAO (Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) vorgesehen.
Der Kreis dieser Bestimmungen wurde durch das FVwGG 2012 erweitert (insbesondere durch die Änderung im § 212a Abs 3 zweiter Satz BAO).
Unter Berücksichtigung des FVwGG 2012 ergeben sich solche Inhaltserfordernisse in der BAO aus folgenden Bestimmungen:
§ 118 Abs 4 BAO (Antrag auf Auskunftsbescheid),
§ 205a Abs 2 BAO (Antrag auf Beschwerdezinsen),
§ 212a Abs 3 zweiter Satz BAO (Antrag auf Aussetzung der Einhebung),
§ 250 BAO (Bescheidbeschwerden),
§ 283 Abs 3 BAO (Maßnahmenbeschwerde),
§ 285 Abs 1 BAO (Säumnisbeschwerde),
§ 299 Abs 1 zweiter Satz BAO (Antrag auf Aufhebung),
§ 303 Abs 2 BAO (Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens),
§ 309a BAO (Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand).
Im Unterschied zu § 13 Abs 3 AVG („Mängel schriftlicher Anbringen“) sieht die BAO kein Mängelbehebungsverfahren vor,...