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Ritz/Koran

Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2250-7

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Ritz/Koran - Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich

§ 84.

Christoph Ritz/Birgitt Koran

Die Befugnis zur geschäftsmäßigen Vertretung ergibt sich primär aus berufsrechtlichen Vorschriften (zB § 3 Abs 1 Z 3 WTBG, § 2 Abs 1 Z 6 BibuG, § 3 Abs 2 Z 3 BibuG, § 9 Rechtsanwaltsordnung, § 5 Abs 1 Notariatsordnung), weiters zB aus § 38 ZollR-DG.

Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten sind keine Abgabenverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben.

§ 323 Abs 39 BAO (idF FVwGG 2012) lautet:

„Soweit zum eine Befugnis zur geschäftsmäßigen Vertretung in Abgabenverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz besteht, ist diese auch im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten gegeben.“

Der neue Abs 39 stellt sicher, dass durch die Einführung der Verwaltungsgerichte die im Abgabenverfahren der zweiten Instanz geltenden Befugnisse zur berufsmäßigen Vertretung nicht wegfallen. Dies ist insbesondere für die Vertretungsbefugnis der Wirtschaftstreuhänder bedeutsam.

Demselben Normzweck (kein Wegfall von Vertretungsbefugnissen) dient auch der neue zweite Satz in § 85d ZollR-DG, wonach zur Vertretung im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht auch der im § 38 Abs 1 ZollR-DG genannte Personenkreis befugt ist.

§ 38 Abs 1 ZollR-DG lautet:

„(1) Die geschäftsmäßige, wenn auch unentgeltliche direkte Vertretung bei der Abgabe von Zollanmeldungen im Anwendungs...

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