Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 83.
Nach § 83 Abs 4 BAO kann die Abgabenbehörde ua dann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder handelt und Zweifel über das Bestehen und den Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
Der Begriff des Familienmitgliedes ist eher unklar. In § 10 Abs 4 AVG (idF BGBl I 2011/100) wird der Begriff des Angehörigen (§ 36a) verwendet. Dies dient der Rechtssicherheit. Diesem Vorbild folgend wird nunmehr auch im § 83 Abs 4 BAO das Wort „Familienmitglieder“ durch das Wort „Angehörige (§ 25)“ ersetzt. Dies erfolgt auch im Interesse der Harmonisierung der beiden Gesetze.