Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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Artikel 133.
Erkenntnisse und (nach Maßgabe des Art 133 Abs 9 B-VG bzw des § 25a VwGG) Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind mit Revision beim VwGH anfechtbar. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist eine Revision jedoch nur zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine solche grundsätzliche Bedeutung liegt (nach der demonstrativen Aufzählung in Art 133 Abs 4 B-VG) insbesondere vor,
wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht,
wenn eine solche Rechtsprechung fehlt oder
wenn die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Aufzählung entspricht jener des bisherigen Art 131 Abs 3 B-VG bzw des bisherigen § 33a VwGG (Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates oder des Bundesvergabeamtes).
Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage hat der VwGH (meist) nach objektiven Kriterien bestimmt und angenommen, dass es nicht nur auf die Wichtigkeit für den Beschwerdeführer ankommt; entscheidend sei vielmehr auch das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung.
Gemäß § 33a VwGG aF kann nach Ansicht des VwGH abgelehnt werden, wenn die Entscheidung lediglich von der L...