Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 76.
Nach § 269 Abs 1 BAO haben die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Zu diesen Obliegenheiten gehört die im § 76 BAO normierte Pflicht, bei Befangenheit des Organes sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten.
Die ausdrückliche Erwähnung der Verwaltungsgerichte im § 76 Abs 1 BAO (idF FVwGG 2012) erfolgte offenbar, weil die Neufassung des § 76 Abs 1 lit d BAO Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten betrifft.
Übrigens steht nach § 268 Abs 1 BAO den Parteien (somit auch den Amtsparteien iSd §§ 265 Abs 5, 283 Abs 6 und 285 Abs 5 BAO) ein Ablehnungsrecht wegen Befangenheit zu.
Wer über Ablehnungsanträge entscheidet, hat sich aus der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtes zu ergeben; ebenso wer das befangene Organ vertritt.
Die durch das FVwGG 2012 erfolgte Neufassung des § 76 Abs 1 lit d BAO passt die Norm an das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten an.
Inhaltlich neu ist der letzte Satz des § 76 Abs 2 BAO. Nach dem Vorbild des § 72 Abs 2 FinStrG darf auch bei Gefahr im Verzug eine aus den Gründen des § 76 Abs 1 lit a BAO befangene Person (zB Angehörige des Organs) keine unaufschiebbaren Amtshandlungen vornehmen.
Die Tätigkeit eines befangenen Organs führt nicht zur Unzuständigkeit der Behörde, sondern allenfalls zur Rechtswidrigkeit des Verwaltung...