Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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Artikel 132.
§ 132 B-VG regelt die Beschwerdelegitimation vor allem wie folgt:
Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerdeberechtigung, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet),
Art 132 Abs 2 B-VG (wer durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet),
Art 132 Abs 3 B-VG (wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet).
In der BAO ist die Beschwerdebefugnis geregelt in
§§ 246 und 248 (für Bescheidbeschwerden),
§ 283 Abs 1 (für Maßnahmenbeschwerden),
§ 284 Abs 1 (für Säumnisbeschwerden).