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ASoK 2, Februar 2011, Seite 61

Änderungen im Behinderteneinstellungsgesetz

Für ab 1. 1. 2011 eingestellte behinderte Arbeitnehmer entfällt der Kündigungsschutz für die ersten vier Jahre

Dr. Thomas Rauch

Im Budgetbegleitgesetz 2011 sind unter anderem Änderungen des BEinstG vorgesehen (Art. 103). Nach der neuen Bestimmung in § 8 Abs 6 lit. b BEinstG gilt für ab neu eingetretene begünstigte Behinderte in den ersten vier Jahren des Arbeitsverhältnisses kein Kündigungsschutz (mit im Folgenden dargestellten Ausnahmen). Im Gegenzug für die Kündigungserleichterungen wird die Ausgleichstaxe für Betriebe mit mehr als 100 Arbeitnehmern erheblich angehoben. Weitere Änderungen betreffen das Verfahren zur Erteilung der Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung und die Behindertenvertrauensperson. Im Folgenden werden die wichtigsten Neuerungen und deren Auswirkungen in der Praxis dargestellt.

Kein Kündigungsschutz in den ersten vier Jahren des Arbeitsverhältnisses

Allgemeines

Konkret ist vorgesehen, dass keine Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten erforderlich ist, wenn zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung das Arbeitsverhältnis noch nicht länger als vier Jahre bestanden hat und der Behinderte ab eingestellt wurde, es sei denn, die Feststellung der Begünstigteneigenschaft erfolgt innerhalb dieses Zeitraumes, wobei während der ersten sechs Monate nur die Feststellung der Begünstigteneigenschaft infolge ein...

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