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ASoK 3, März 2019, Seite 119

Anwendung der Entschädigungsbestimmung für Teilpensionsabfindungen

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Nach § 37 Abs 2 Z 2 iVm § 32 Abs 1 Z 1 lit a EStG können Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden, steuerlich auf drei Jahre verteilt erfasst werden, wenn der Entschädigungszeitraum mindestens sieben Jahre beträgt. Nach der Rechtsprechung ist diese Regelung auch für Firmenpensionsabfindungen anwendbar, wenn die Initiative für eine solche Abfindung vom Unternehmen ausgeht (). Strittig war zuletzt aber, ob die steuerliche Dreijahresverteilung auch bei einer teilweisen Abfindung von Firmenpensionsansprüchen in Betracht kommt.

Das BFG ist zuletzt von der generellen Anwendbarkeit dieser Regelung auch auf Teilabfindungen ausgegangen (; siehe dazu die Praxis-News vom April 2018, ASoK 2018, 157 f). Der VwGH hat dieses Erkenntnis nunmehr aber aufgehoben. Demnach ist es zwar zutreffend, dass entgangene oder entgehende Einnahmen auch dann vorliegen, wenn nur ein Teil (im konkreten Fall 25 %) der ursprünglich zustehenden Einnahmen abgefunden wird, weil das Gesetz nicht die vollständige Aufgabe einer Tätigkeit oder eines Rechts verlangt. Die steuerliche Dreij...

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