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Anrechnung der einbehaltenen Lohnsteuer bei Dreijahresverteilung von Pensionsabfindungen
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In den Praxis-News vom März 2019 (ASoK 2019, 119) wurde darüber berichtet, dass der VwGH mit Erkenntnis vom , Ro 2018/15/0008, entschieden hat, dass auch Teilpensionsabfindungen eine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen im Sinne des § 32 Abs 1 Z 1 lit a EStG darstellen können. Eine steuerliche Dreijahresverteilung nach § 37 Abs 2 Z 2 EStG ist demnach (meines Erachtens gesetzlich nicht gedeckt, weil dort nur ein Mindestabfindungszeitraum, aber keine betragliche Begrenzung festgelegt ist) bei Teilpensionen aber nur dann möglich, wenn die Entschädigung dem Barwert der vollen Pensionsanwartschaft für zumindest sieben Jahre entspricht.
Nunmehr hat der VwGH im Hinblick auf die Dreijahresverteilung von Pensionsabfindungen entschieden, dass die im Zuge der Auszahlung der Pensionsabfindung einbehaltene Lohnsteuer zu Gänze bei der Veranlagung für das erste Jahr (und nicht entsprechend Rz 1110e der LStR 2002 in den Jahren der verteilten Erfassung jeweils zu einem Drittel) zu Anrechnung kommen muss.