ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
13. Aufl. 2022
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§ 32h Vertragspartner-Analyse
1
Durch diese Bestimmung wird eine Rechtsgrundlage für ein Analyse- und Benchmarking-Instrument geschaffen, mit dessen Hilfe Kostendämpfungspotentiale im Bereich ärztlicher Hilfe und gleichgestellter Leistungen sowie Heilmittel erkannt und Maßnahmen gesetzt werden können, um diese zu heben (EBRV 779 24. GP, 31). Die Ergänzung im Rahmen der Gesundheitsreform hat das Ziel, dass sich die Analyse nicht mehr nur auf die Vergleichbarkeit der Kennzahlen, sondern auch auf die Vergleichbarkeit der Honorierungssysteme und dort vor allem auf eine Vergleichbarkeit der durch sie gesetzten Anreiz- und Steuerungswirkungen erstrecken soll (EB 2243 24. GP, 31).
2
Die Vertragspartner-Analyse ist ausdr den KVT gemeinsam übertragen. Sie gehört in den Zusammenhang des Controllings in der Sozialversicherung. Dies hindert nicht, dass der einzelne KVT die für seinen Zuständigkeitsbereich als sinnvoll erscheinenden Maßnahmen auch selbst setzt, solange eine gemeinsame Auswertung/Benchmarking etc dadurch nicht verhindert wird. Eine Bindung an die anderen KVT entsteht durch § 32h nicht.
Rz 3–4 entfallen