ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
13. Aufl. 2022
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§ 447g Gesundheitsförderungsfonds nach § 9 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes – G-ZG
1
Gesundheitsförderungsfonds sind auf Länderebene in den Landesgesundheitsfonds (Gesundheitsfondsgesetze der Länder, zB Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2017 LGBl 2018/10, Art 10 der 15a-Vereinbarung Organisation und Finanzierung, BGBl I 2017/98, § 9 G-ZG) einzurichten. Es handelt sich um Sondervermögen mit eigenem Verrechnungskreis, die Fonds haben keine Rechtspersönlichkeit.
2
Die Beteiligung der KVT an diesen Fonds beruht auf Art 23 der früheren Vereinbarung gem Art 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl I 2013/200 und deren Nachfolgerin (Rz 1). Die Fonds enthalten für die Jahre 2013–2022 insgesamt 150 Mio €, wovon die SV 130 Mio und die Länder 20 Mio in gleichen Jahresraten zu leisten haben. Ab dem Jahr 2023 wurde die Dotation durch die SV von 13 Mio € jährlich fortgeschrieben (BGBl I 2022/9).
3
Über die Verwendung dieser Mittel wird auf Landesebene entschieden (Art 10 Abs 3 der Vereinbarung, s Rz 1).
4
Angelegenheiten dieses Fonds fallen in die Zuständigkeit des geschäftsführenden Organs des DV (Konferenz, § 441c Abs 1), die TK existiert nicht mehr.
Rz 5 entfällt