ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
13. Aufl. 2022
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§ 441e Büro des Dachverbandes
1
Grundlage der Tätigkeit der Büroleiter sind Dienstverträge, keine öffentlich-rechtlichen Bestellungsakte. Die Büroleiter sind keine Versicherungsvertreter (Funktionäre) nach § 420 ASVG, sie unterstehen der Konferenz (Abs 2 und § 460 Abs 3). Wer Mitglied der Büroleitung ist, ergibt sich (deklarativ) aus der Eintragung des DV im Ergänzungsregister. Der Nachweis der Vertretungsbefugnis kann auch durch eine aufsichtsbehördliche Bestätigung nach § 432 Abs 2 dokumentiert werden.
2
Zur Anwendbarkeit des Stellenbesetzungsrechts siehe § 460 Rz 4, die ausdrückliche Erwähnung der möglichen Wiederbestellung ist eine Reaktion auf die dort erwähnten Diskussionen zu Bestellungen bei SVT. Die Formulierung bedeutet nicht, dass in allen Gesetzesstellen, in denen dies nicht ausdrücklich erwähnt ist, keine Wiederbestellung mehr zulässig wäre. Die Mitglieder des VerwK haben kein Recht auf die Durchführung eines Hearings (BVwG W173 2229251-1).
3
Bestellung und Entlassung des Büroleiters erfolgt nur nach vorher eingeholter Zustimmung des BMSGPK nach § 460 Abs 4. Der Verweis in § 460 Abs 4 bezieht sich offensichtlich auf die alte Fassung des § 446 Abs 3 vor dem SV-OG, nicht verwiesen wird auf...