ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
13. Aufl. 2022
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§ 423 Enthebung von Versicherungsvertreter/inne/n
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Das Enthebungsverfahren (Abs 4) ist eine Sonderform des Verwaltungsverfahrens, nicht jedoch eine Verwaltungssache nach § 355, weil nach § 352 Z 2 iVm § 423 Abs 4 und § 450 Abs 1 besondere verfahrensrechtliche Bestimmungen getroffen sind. Die Entscheidungen werden als Bescheide bezeichnet (SV-Slg 38.795; Sild in SV-Komm § 423 Rz 20), was iVm § 450 nur auf Entscheidungen des BM zutrifft (vgl die Ausgestaltung des Beschwerderechts nach Abs 4; ein Obmann wird durch Abs 2 nicht zur bescheiderlassenden Behörde, aA SV-Slg 5845). Die Enthebung kann je nach Sachverhalt der Entfernung vom Amt als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gewertet werden, ist aber jedenfalls keine Verwaltungssache (§§ 355 ff). Zur Entscheidung über Maßnahmenbeschwerden vgl Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG (Verwaltungsgerichte), zur Entscheidung über Rechte und Pflichten von Mitgliedern der VerwK s § 450 Abs 1 über die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde, gegen deren Bescheide Beschwerde an das BVwG zulässig ist. Zweck der Enthebungsregeln ist es ua, Streitigkeiten über das Eintreten (Eingetretensein) eines Ausscheidensgrundes zu vermeiden und damit Rechtssicherheit üb...