ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
13. Aufl. 2022
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§ 415 Revision
1
Der bisherige Instanzenzug im Verfahren in Verwaltungssachen an den jeweiligen LH als zweite Instanz und (in bestimmten Angelegenheiten) den BMASK als dritte Instanz wurde durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Sozialversicherung (BGBl I 2013/87) ersetzt. Bescheide der VT können nunmehr gem § 414 mit Beschwerde an das BVwG angefochten werden.
2
Anstelle der bisherigen Entscheidungsbefugnis des BMASK in dritter Instanz wurde die Möglichkeit der Erhebung einer Amtsrevision an den VwGH gegen Entscheidungen des BVwG geschaffen. Diese Befugnis beschränkt sich – wie bislang die Anrufung der dritten Instanz – auf Fragen der Versicherungspflicht (ausgenommen die Fälle des § 11 Abs 2 1. Satz, in denen sich die Pflichtversicherung aufgrund eines Vergleiches über den Arbeitsverdienst verlängert) und der Weiter- und Selbstversicherung. Auch die Revision iSd § 415 ASVG ist damit nur in bedeutungsvollen Fragen der Erlangung des Versicherungsschutzes möglich (2195 BlgNR 24. GP, 7).