ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
13. Aufl. 2022
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§ 362 Zurückweisung von Leistungsanträgen in der Unfall- und Pensionsversicherung
Übersicht
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I. Sperrfrist
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Die sog Sperrfrist nach § 362 beginnt trotz des in Sozialrechtssachen geltenden Neuerungsverbots im Rechtsmittelverfahren mit der Rechtskraft der Entscheidung und nicht bereits mit dem Schluss der Verhandlung erster Instanz. Das Abstellen auf die Rechtskraft liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (10 ObS 78/07h; RS 0122170).
§ 362 (iVm § 68 ASGG) ist seinem Wortlaut nach nur auf VR und die in Abs 2 und 3 genannten Pensionen aus dem VersFall der gemindAF anwendbar (nicht auf Waisenpensionen – 10 ObS 14/10x).
2
Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 362 Abs 1 und 2 ist, dass bereits eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem in Rede stehenden Anspruch erfolgte und darüber abgesprochen wurde (10 ObS 108/21m). Die Bescheinigungspflicht besteht nur, wenn innerhalb der Sperrfrist ein neuer Antrag auf diejenige Leistung gestellt wird, deren Voraussetzungen kurze Zeit zuvor rk verneint wurden, aber nicht für einen Antrag auf eine andere Pensionsleistung mit (zB wegen einer Gesetzesänderung) erleichterten Zugangsvoraussetzungen (R...