ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
13. Aufl. 2022
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§ 31
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§ 31 bildet den früheren § 31 Abs 5a ab. Diese Bestimmung wurde mit dem BBG 2003, Art 73 Teil I, am kundgemacht, die VO wäre nach § 606 Abs 3 erstmals mit in Kraft zu setzen gewesen. Am erging das Erk VfSlg 17.023, wonach der damalige HV, nun der DV einerseits keine Rechtsgrundlage mehr hatte, Normen für Versicherte zu schaffen, andererseits fehlen im G weitere als notwendig angesehene Regeln für entsprechende Vollziehungsschritte der KVT. Darüber hinaus hatte der VfGH in VfSlg 17.172 – Ausgleichsfonds festgehalten, eine Bestimmung über ein Ausgleichssystem dürfe keine systemimmanenten Benachteiligungen nach sich ziehen. Seit dem SV-OG ist überdies unklar, ob sich die V neben der ÖGK noch auf andere KVT beziehen könnte. Die Bestimmung wurde daher nicht vollzogen, die V ist nicht erlassen. Entspr sind auch § 135 Abs 3a und § 153 Abs 4a unanwendbar.