ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
13. Aufl. 2022
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§ 351f Streichung aus dem Erstattungskodex
Übersicht
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I. | Allgemeines | ||
II. | Evaluation (Abs 1) | ||
III. | Entscheidung | ||
IV. | Streichungen auf Betreiben des DV | ||
A. | Allgemeines | ||
B. | Streichung wegen eines Nachfolgeproduktes | ||
C. | Streichung wegen Nichtlieferfähigkeit | ||
V. | Aufschiebende Wirkung der Beschwerde | ||
A. | Beschwerden an das BVwG | ||
B. | Beschwerden an den VfGH |
I. Allgemeines
1
Der DV kann, sofern sich eine Arzneispezialität bereits im grünen bzw gelben Bereich des EKO befindet, Verfahren zur Streichung aus dem EKO, zur Übernahme in einen anderen Bereich des EKO, zur Änderung der Verwendung (zB Einschränkung auf Gruppen von Krankheiten, auf ärztliche Fachgruppen, auf Altersstufen von Patienten, auf Mengenbegrenzungen), zur Änderung der Verschreibbarkeit einzelner Packungsgrößen von Arzneispezialitäten, die im EKO angeführt sind, durchführen (vgl Abschnitt VII VO-EKO).
1a
§ 351f verpflichtet den DV zu einer regelmäßigen Überprüfung des EKO dahingehend, ob die angeführten Arzneispezialitäten insb noch den Prüfmaßstäben nach den § 30b Abs 1 Z 4 (bislang 31 Abs 3 Z 12) und 351c entsprechen. Maßstab für eine Überprüfung des EKO gem § 351f Abs 1 ist, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme – zum Zeitpunk...