ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
13. Aufl. 2022
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§ 30d Datenschutz
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Die Bestimmung enthält neben datenschutzrechtlichen Ausführungen wesentliche Regeln über die Organisation der Datenverarbeitung der SV.
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Zur Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung beim DV s auch § 30c Abs 1 Z 1 und Z 2. Die SVT erhalten die Angaben darüber, wer versichert ist, idR vom DG und anderen meldepflichtigen Stellen (§§ 33 ff, § 41), bei Selbstversicherung (§§ 16 ff, § 19a) von den Vers selbst. Angaben über Leistungen erfolgen im Zuge der Leistungsverrechnung der Vertragspartner, zu der die Verträge nach den § 148 f, § 338 ff Näheres bestimmen. Die sachlich und örtlich zuständigen SVT sind Ansprechpartner der meldenden Stellen und der Vertragspartner, ihnen ist es möglich (ggf im Wege von Prüfungen und der Amtshilfe der Finanzbehörden, § 41a), Meldungen und andere Unterlagen zu modifizieren (Änderung der Beitragsgrundlagen, Beitragsgruppeneinstufung usw), zu erstellen oder abzulehnen (§ 355, § 410); dies bis hin zur Bescheiderteilung und dem Recht, zur Feststellung von Sachverhalten die Hilfe anderer Behörden in Anspruch zu nehmen (§ 360). Der DV hat diese Rechte nicht. Dementspr sind die SVT auch Verantwortlicher iSd Art 4 Z 7 DSGVO. Bei ihnen sind Auskunfts-...