ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
13. Aufl. 2022
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§ 26 Sachliche Zuständigkeit der Träger der Krankenversicherung
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Zur Mehrfachversicherung s § 23 Rz 2. Ein SVT kann sich, wenn er als Legalzessionar gem § 332 ff iVm § 1394 ABGB auftritt, hinsichtlich seiner Zuständigkeit in Versicherungssachen nicht auf jene Bestimmungen der EuGVVO berufen, welche den Schutz der schwächeren Partei zum Ziel haben ( Zuständigkeit für Versicherungssachen). Welcher SVT zuständig ist, ergibt sich aus der Art des Betriebes, in welchem die Beschäftigung erfolgt, nicht aus dem Inhalt des Arbeitsvertrages (SV-Slg 13.378). Zum Verfahrensrecht s § 352 ff.
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Abs 2 und 3 sind als Schutzbestimmungen vor unerwarteten leistungsrechtlichen Veränderungen zu sehen. Abs 2 ist als „Ferialpraktikantenklausel“ gedacht: Anlassfälle sind Kinder, die als Angehörige aus zB Beamten- oder Selbständigenfamilien nach B-KUVG oder GSVG mitversichert sind, aber für ihre Tätigkeit in Aushilfsjobs über den Sommer in die Zuständigkeit der ÖGK fallen würden. Das kann ungewollte Auswirkungen leistungsrechtlicher Art haben (zB Behandlungen bei Ärzten, die zwar einen Vertrag mit der BVAEB, aber keinen ÖGK-Einzelvertrag abgeschlossen haben oder aufgrund im Detail unterschiedlicher Leist...