ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
13. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 299 Tragung des Aufwandes für die Ausgleichszulage
1
Dieser Bestimmung kommt kein praktischer Anwendungsbereich zu, weil aufgrund der Bestimmungen des FinanzausgleichsG (§ 2 FAG 2017, BGBl I 2016/116) die AZ zur Gänze vom Bund den PVT ersetzt wird (vgl Pöltner/Pacic, § 299 Anm 1).