ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
13. Aufl. 2022
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§ 246 Leistungszuständigkeit der Versicherungsträger
1
Während es bei der Versicherungszuständigkeit um die Zuständigkeit der Versicherungsträger (§ 29) im Versicherungsverhältnis geht, bezeichnet § 246 den im Leistungsverfahren zuständigen PVT.
2
Bei Strittigkeit der Leistungszuständigkeit entscheidet gem § 413 Abs 1 Z 2 der LH, auch als Vorfrage darf vom Gericht darüber nicht entschieden werden, sondern ist ein Verfahren beim LH anzuregen (§ 413 Abs 4; vgl RS 0042015).
3
Im sozialgerichtl Verfahren ist ein Parteiwechsel auf Seiten der Bekl unzulässig, bei dem ein anderer PVT in das Verfahren eintritt, der den gegenständlichen Bescheid gar nicht erlassen hat, eine solche Vorgangsweise verstößt gegen § 67 Abs 1 ASGG über die Voraussetzungen für eine Bescheidklage (10 ObS 45/97h).