ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
13. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 227 Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Allgemeines/zeitliche Abgrenzung | ||
II. | Katalog der Ersatzzeiten (Abs 1) | ||
A. | Besuch einer Bildungseinrichtung (Z 1) | ||
B. | Wochengeldbezug (Z 2) | ||
C. | Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Z 5) | ||
D. | Krankengeldbezug (Z 6) | ||
E. | Präsenz-/Zivildienst (Z 7 und 8) |
I. Allgemeines/zeitliche Abgrenzung
1
Ersatzzeiten sind bestimmte Zeiten, die, ohne dass für sie ein Beitrag entrichtet worden wäre, als leistungswirksam berücksichtigt werden. Es sind idR Zeiten, während derer der Versicherte aus verschiedenen vom Gesetzgeber anerkannten Gründen nicht in der Lage war, Beiträge zu entrichten, etwa weil er wegen Krankengeldbezuges zur Beitragsleistung nicht imstande war (RS 0084574).
2
Die Begrenzung auf Zeiten vor dem rührt daher, weil für die wesentlichen in § 227 Abs 1 genannten Zeiten für ab geborene Personen gemäß § 8 Abs 1 Z 2 Beitragszeiten der Pflichtversicherung erworben werden (vgl 10 ObS 146/19x; zur Behandlung im Rahmen der Erstellung der Kontoerstgutschrift vgl § 15 Abs 1 Z 3 APG). Für vor dem geborene Personen gilt hingegen weiterhin § 227 idF zum (§ 617 Abs 3). Di...