ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
13. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 220 Höchstausmaß der Hinterbliebenenrenten
1
Für die gemäß § 3 BSVG und § 8 Abs. 1 Z 3 lit d Teilversicherten sind nach § 181 Abs 2 Schwerversehrtenrenten und Witwen(Witwer)renten von einer höheren (doppelten) Fixbemessungsgrundlage als sonstige Geldleistungen zu berechnen. § 220 Satz 2 stellt klar, dass bei Vorhandensein ua eines Witwen(Witwer)anspruchs nach § 215 Abs 1 und 2 im Fall notwendiger Kürzung die höhere Bemessungsgrundlage als Obergrenze für alle Hinterbliebenenrenten gilt.