ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
13. Aufl. 2022
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§ 184 Abfindung von Renten
Übersicht
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I. Allgemeines
1
Bei den Abfindungen von VR nach den § 184 und 209 handelt es sich um ausnahmsweisen Ersatz für die primären laufenden Rentenansprüche durch eine einmalige Geldleistung in der Höhe der kapitalisierten Rente. Bis zu einer MdE von 25 % kann der VT von sich aus die Abfindung anbieten. Höhere Renten sind nur auf Antrag des Vers abzufinden, über den der VT einen Bescheid zu erlassen hat (§ 367 Abs 2).
§ 184 eröffnet keinen individuellen Anspruch auf Abfindung.
II. Berechnung
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Bei einer Neufestsetzung nach Abs 3 wegen wesentlicher Verschlimmerung ist der bereits abgefundene Rententeil mit dem Prozentsatz der MdE zu berücksichtigen, weil ein Abzug nur des (nicht aufgewerteten) Nominales zu einer ungerechtfertigten Besserstellung gegenüber Vers mit durchlaufendem Rentenbezug geführt hätte (VwGH 96/08/0306).
Zu den Berechnungsfaktoren im Einzelnen s die VO BGBl II 1999/245.
III. Verfahren
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Die Ausübung des Ermessens des VT bei der Entscheidung über einen Abfindungsantrag ist im Rahmen der sukzessiven Zuständigkeit vor Gericht auf ihre Sachlichkeit überprüfbar, aber nur in Form einer Rechtskontrolle, nicht a...