ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
13. Aufl. 2022
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§ 179 Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen
Übersicht
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I. | Grundsätze | |
II. | Mehrfachversicherung | |
III. | Kurze Beschäftigungsverhältnisse | |
IV. | Atypische Dienstverhältnisse |
I. Grundsätze
1
Die Bemessungsgrundlage ist Basis für die Berechnung der Geldleistungen aus der UV. Sie wird zum Stichtag des Versicherungsfalls unter Einbeziehung aller Versicherungsverhältnisse nach § 178 Abs 1 iVm 1a ermittelt. Grundsätzlichist die BMG nach Abs 1 auf ein Kalenderjahr, und zwar jenes, das dem VF vorangeht, bezogen. Sie wird aus den allgemeinen BGL zuzüglich der beitragspflichtigen Sonderzahlungen gebildet.
Im Hinblick auf die verschiedenartigen versicherten Personenkreise, die Problematik des Lebensalters zum Unfallszeitpunkt und die Schwierigkeit, den Personenschaden bei nicht versicherten Leistungsberechtigten festzustellen, stellt der Gesetzgeber alternativ verschiedene BMG zur Verfügung (RS 0110072). Während bei Selbstständigen eine feste, nicht einkommensproportionale Bemessungsgrundlage vorgesehen ist (§ 181), soll die nach § 179 berechnete BMG für unselbstständig Vers ein Spiegel der wirtschaftlichen Verhältnisse im letzten Jahr vor dem Unfall sein (10 ObS 186/04g).