ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
13. Aufl. 2022
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§ 155 Maßnahmen der Krankenversicherungsträger zur Festigung der Gesundheit
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Es handelt sich um eine freiwillige Leistung iSd § 121 Abs 1 Z 2 (s näher § 121 Rz 8). Freiwillige Leistungen können nur insoweit gewährt werden, als das Gesetz dem SVT hiezu eine Ermächtigung erteilt hat. Die Gewährung liegt im freien Ermessen des SVT, wobei mangels Rechtsanspruch grundsätzlich auch kein Bescheid zu erteilen ist (vgl § 367).
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Näheres insb zum „Kurheilverfahren“ s Pöltner/Pacic, § 155 Anm 2 f und Binder in Tomandl, System 202.