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Sonntag (Hrsg)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

13. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-4436-3

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Sonntag (Hrsg) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 96 Beginn und Ende des Ruhens von Renten- und Pensionsansprüchen

Robert Atria

1

Das Ruhen bzw das Wiederaufleben eines Pensions- oder Rentenanspruches wird „taggleich“ (dh nicht erst mit dem auf den Eintritt des Ruhensgrundes folgenden Monatsersten) wirksam, bedarf jedoch idR einer bescheidmäßigen Feststellung (s Vor § 89 ff Rz 3).

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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