ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
13. Aufl. 2022
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§ 91 Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen
Übersicht
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I. | Allgemeines | |
II. | Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Abs 1 Z 1) | |
III. | Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Abs 1 Z 2) | |
IV. | Bezüge von politischen Mandataren und Funktionären (Abs 1a) |
I. Allgemeines
1
§ 91 enthält eine Legaldefinition des Erwerbseinkommens für den Bereich des Leistungsrechts (RS 0110087; für das Beitragsrecht § 44 ff). Die wesentl praktische Bedeutung des § 91 liegt darin, dass die Regelungen über den Anfall und das Ruhen einer vorzAP bei langer Versdauer, einer Korridorpension und einer Schwerarbeitspension (§ 253b Abs 1 Z 4 und Abs 2–3 alt; § 4 Abs 2 und 3, § 9 Abs 1 APG; RS 0110575), die Regelungen über das teilw Ruhen einer IP/BUP (Umwandlung in eine Teilpension gem § 254 Abs 6–8) und die Berechnung der Witwen/Witwerpension (§ 264 Abs 5 Z 1) an den Begriff des Erwerbseinkommens nach § 91 anknüpfen. Hingegen gilt für die Ausgleichszulage der in § 292 definierte Begriff des Nettoeinkommens (§ 292 Rz 11 ff).
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Für die Umwandlung einer IP/BUP in eine Teilpension kommt es ausschließlich auf den Bezug eines Erwerbseinkommens (über der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs 2) iSd § 91 an (zur Aufg...