ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
13. Aufl. 2022
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§ 90 Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld
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Die Ruhensbestimmung des § 90 wurde vielfach novelliert (zuletzt durch die 58. Nov, in Kraft getreten am ), was bei der Heranziehung früherer Jud zu beachten ist. Insb steht die Regelung auch im inhaltlichen Zusammenhang mit der Umwandlung einer IP/BUP in eine Teilpension bei anderweitigem Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze (§ 254 Abs 6–8, in Kraft getreten am ).
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Grds gilt die Ruhensbestimmung nicht (mehr) für Hinterbliebenenpensionen (e contrario „aus eigener Pensionsversicherung“), Alterspensionen und Teilpensionen. Ein Krankengeldanspruch aus einer neben der zB Alterspension ausgeübten versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit bewirkt somit kein Ruhen der Pension.
Bei einer IP/BUP ist zu unterscheiden: Besteht zum Zeitpunkt des Pensionsanfalls noch ein KG-Anspruch (aus der bereits aufgegebenen Beschäftigung; s § 85, 86 Rz 59), so kommt die Ruhensregelung des § 90 zur Anwendung. Bezieht jemand jedoch bereits eine Teilpension und erwirbt er aus der neben dem Pensionsbezug ausgeübten Beschäftigung einen KG-Anspruch, so kommt es zu keinem Ruhe...