ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
13. Aufl. 2022
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§ 89 Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft und Auslandsaufenthalt
Übersicht
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I. | Haft | ||
A. | Freiheitsstrafe (Abs 1 Z 1) | ||
B. | Untersuchungshaft (Abs 1 Z 2) | ||
II. | Auslandsaufenthalt (Abs 1 Z 3) | ||
A. | Allgemeines | ||
B. | Ausnahmen (Abs 3) | ||
III. | Leistungen für Angehörige (Abs 4 bis 6) | ||
A. | Krankenversicherung (Abs 4) | ||
B. | Unfall- und Pensionsversicherung (Abs 5) |
I. Haft
A. Freiheitsstrafe (Abs 1 Z 1)
1
Sämtliche Leistungsansprüche (Geld- und Sachleistungen) aller Versicherungszweige ruhen während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder einer Unterbringung nach §§ 21 Abs 2, 22 und 23 StGB durch den Vers oder durch den Angehörigen, für den die Leistung gewährt wird; auch die Verbüßung einer von einer Verwaltungsbehörde verhängten Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Ruhensgrund. Dies gilt gleichermaßen für die Verbüßung von Freiheitsstrafen im EU-Ausland (10 ObS 83/13y). Leistungsansprüche ruhen auch während der Zeit der Flucht aus einer Haft (10 ObS 142/16d).
1a
Kein Ruhen tritt ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest („elektronische Fußfessel“ gem § 156b StVG) vollzogen wird (Abs 2a).
2
Kein Ruhensgrund iSd Abs 1 Z 1 ist die Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsb...