ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
13. Aufl. 2022
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§ 82 Vergütung für Mitwirkung an fremden Aufgaben
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§ 82 ist Rechtsgrundlage für die Aufwandserstattung im Rahmen SV-interner Aufgabenübertragung oder Mitwirkung.
Es gelten derzeit folgende Bestimmungen:
Unfall- und Pensionsversicherung: V BGBl II 1999/429
Arbeiterkammerumlage: V BGBl II 2008/286
Landarbeiterkammerumlage: V BGBl II 2009/105
Datenverarbeitung für die Arbeitsmarktverwaltung beim DV: V BGBl 1992/857 idF 1995/373 1995/542 und II 2019/429
V über die Einhebung der Schlechtwetterentschädigungsbeiträge (BSchEG-EinhebungsV): V BGBl II 1998/264 idF (DFB) 1998/345.
Arbeitslosenversicherung: § 5 Abs 5 AMPFG und die V BGBl II 1998/17 idF 1998/66 bzw (Selbständige) 2008/461
Wohnbauförderung: § 5 Abs 4 BG über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl 1952/13 idgF
Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorge: § 26 Abs 5 BMSVG
Die Änderung in Abs 1 durch das 2. SVÄG 2010 bezieht sich auf die Mitwirkung an der Beitragseinhebung für Auslandspensionisten. Nach den EBzRV umfasst die Vergütung nicht nur die laufenden Aufwendungen, sondern es sind auch die tatsächlich aufgewendeten Kosten für die Implementierung abzugelten (937 BlgNR 24. GP 8, vgl § 2 F-VG).
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Zur Finanzierung für Aufgaben des übWB s § 30 Rz 11. Ei...