ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
13. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 70 Erstattung von Beiträgen in der Pensionsversicherung
1
§ 70 regelt für den Bereich der PV die Folgen des Überschreitens der Höchstbeitragsgrundlage infolge einer Mehrfachversicherung. Eine solche Überschreitung kann sich sowohl durch mehrere parallel laufende versicherungspflichtige Beschäftigungen ergeben, sie kann aber auch dadurch entstehen, dass im Nachhinein VZ zB in der PV nach dem ASVG durch die Übertragung von Ansprüchen aus anderen Systemen zu zeitraumbezogenen Pensionsversicherungszeiten hinzutreten (VwGH 2003/08/0174).
2
Regelungen über die Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur PV bei Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten: § 35a GSVG, § 33a BSVG. Aus § 70 ergibt sich, dass es sich um für bestimmte Beitragszeiträume entrichtete Beiträge handelt, die iR dieser Regelung nicht auf andere Zeiträume umgelegt werden können (VwGH 0859/71).
3
Die Beitragserstattung nach Abs 2 hat zur Voraussetzung, dass die Beiträge vor der Erstattung an den SVT entrichtet wurden (VwGH 2322/80).
4
Ein auf Abs 5 gestütztes Erstattungsgesuch ist auch unter dem Gesichtspunkt des Abs 2 zu prüfen (VwGH 2000/08/0116).
5
Die über die HBG hinaus geleisteten DN-Anteile an den Beiträgen zur SV sind nicht ungebü...