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ASoK 3, März 2019, Seite 105

Aufklärungspflichten des Arbeitgebers

Aus der Fürsorgepflicht kann keine allgemeine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers abgeleitet werden

Thomas Rauch

Der Abschluss eines Vertrages lässt nicht bloß die Hauptpflichten entstehen, die für den betreffenden Vertragstyp charakteristisch sind, sondern erzeugt auch eine Reihe von Nebenpflichten, zu denen auch Schutz- und Sorgfaltspflichten gehören. Beim Arbeitsvertrag ist zu beachten, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsleistungen persönlich zu erbringen hat und wegen seiner persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Arbeitgeber besonders schutzbedürftig ist. Dementsprechend hat der Gesetzgeber die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers geregelt (§ 18 AngG; 1157 ABGB), welche die Persönlichkeitssphäre des Arbeitnehmers schützen soll. Die Fürsorgepflicht wird hinsichtlich des ausdrücklich angeordneten Schutzes des Lebens und der Gesundheit des Arbeitnehmers durch eine große Zahl von Rechtsvorschriften näher geregelt (zB durch das ASchG samt den hierzu ergangenen Verordnungen, durch das AZG, das ARG usw). Darüber hinaus sollen die Bestimmungen zur Fürsorgepflicht auch den Schutz anderer Rechtsgüter gewährleisten, die in § 18 AngG und § 1157 ABGB nicht unmittelbar angesprochen werden. Im Folgenden wird (insbesondere aufgrund neuer Entscheidungen des OGH) näher erörtert, inwieweit sich aus der Fürsorgepflicht eine Verpflichtung des Arb...

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