ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
12. Aufl. 2021
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§ 217 Eheschließung nach dem Eintritt des Versicherungsfalles
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Sowohl das Recht der UV als auch das der PV kennen jeweils bestimmte Ausschließungsgründe, die verhindern sollen, dass eine Ehe oder EP spekulativ, nur wegen einer späteren Versorgung des anderen Teils geschlossen wird (sog „Versorgungsehen“). Der Ausschluss gilt auch bei Wiederverheiratung nach Scheidung bzw bei Neubegründung einer EP. Eine durch analoge Anwendung des § 258 Abs 3 Z 3 zu schließende Regelungslücke liegt beim Anspruch auf Witwenrente aus der UV nicht vor (10 ObS 51/97h).