ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
12. Aufl. 2021
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§ 210 Entschädigung aus mehreren Versicherungsfällen
Übersicht der Kommentierung
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I. | Feststellungsverfahren | |
II. | Abfindung | |
III. | Höhe | |
IV. | Versicherungsfälle außerhalb des ASVG | |
V. | Schüler und Studenten |
I. Feststellungsverfahren
1
Das Gesetz kennt nur einen einzigen Begriff der Versehrtenrente. Diese Rente ist unter den in § 209 Abs 1 bezeichneten Voraussetzungen als vorläufige, sonst als Dauerrente und entsprechend den Bestimmungen des § 210 als Gesamtrente festzustellen (10 ObS 105/07z).
2
Die Entschädigung mehrerer VF erfolgt in zwei Stufen. Während des Zeitraums nach § 209 Abs 1, in dem die Konsolidierung der Folgen des AU oder der BK abzuwarten ist, gebührt eine vorläufige Rente für den neuen VF parallel zu Leistungen für frühere VF. Spätestens ab dem Dauerrentenstichtag ist eine Gesamtrente zu bilden, wenn die Gesamt-MdE aus allen VF wenigstens 20 % erreicht. Auch für die Gesamtrente gilt, dass sie tunlichst bald festzustellen ist, der Zweijahreszeitraum darf daher unter-, aber nicht überschritten werden (10 ObS 113/06z mwN).
Die rechtskräftige Ablehnung einer Rentenleistung für einen neuerlichen VF, weil dieser für sich allein keine MdE im rentenbegründendem Ausmaß verursachte, führt nicht ...