ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
12. Aufl. 2021
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§ 205 Bemessung der Versehrtenrente
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundsätze | |
II. | Bemessung | |
III. | Medizinisches Gutachten | |
IV. | Berufschancen | |
V. | Vorschaden | |
VI. | Härtefälle | |
VII. | Vergleichbare Regelungen | |
VIII. | Höhe | |
IX. | Schwerversehrte |
I. Grundsätze
1
Die UV gewährt VR, wenn der Vers durch den AU oder die BK in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Die Erwerbsfähigkeit eines Menschen im Sinne des § 203 ist seine Fähigkeit, unter Ausnützung der Gelegenheiten, die sich nach seinen gesamten Kenntnissen sowie körperlichen und geistigen Fähigkeiten auf dem ganzen Gebiet des Arbeitslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen (RS 0088556).
2
In der UV ist die MdE an Hand der Einsatzfähigkeit des Vers auf dem gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt zu beurteilen; der in der PV geltende Berufsschutz ist nach der Rsp auf die UV nicht übertragbar (RS 0086441; 9 ObS 23/87 mit eingehender Begründung; Schrammel, Zur Problematik der Verweisung in der PV und UV, ZAS 1984, 83; aA Tomandl, Probleme bei der Ermittlung der MdE in der Unfallversicherung, JBl 1977, 169 ff; Ackerl, Was heißt „Erwerbsfähigkeit“?, RdA 1989, 85; ders, VR und Schadenersatz, AnwBl 1990, 71). Auch bei BK, die zur Aufgabe schädigen...