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ASoK 3, März 2019, Seite 99

Gleitzeit: Höchstgrenze für Plusstunden

Rechtslage nach der AZG-Novelle BGBl I 2018/53

Johannes Winkler

Gemäß § 4b Abs 4 AZG darf die wöchentliche Normalarbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode 40 Wochenstunden im Durchschnitt insofern überschreiten, als Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben in der Gleitzeitvereinbarung vorgesehen sind. Gemäß § 6 Abs 1a AZG gelten am Ende einer Gleitzeitperiode bestehende Zeitguthaben, die nach der Gleitzeitvereinbarung in die nächste Periode übertragen werden können, nicht als Überstunden. Es stellt sich nun die Frage, wie viele Plusstunden maximal in der Gleitzeitvereinbarung als (in die nächste Periode) übertragungsfähig definiert werden dürfen. Dabei muss man sich auch mit allfälligen Hindernissen und Grenzen für den Aufbau von Zeitguthaben während der laufenden Gleitzeitperiode auseinandersetzen.

1. AZG-Novelle BGBl I 2018/53

Die Frage der Höchstgrenze der von Periode zu Periode übertragungsfähigen Plusstunden hat aufgrund der AZG-Novelle BGBl I 2018/53 an Bedeutung gewonnen, weil nunmehr Gleitzeitmodelle zulässig sind, die eine Tagesarbeitszeit im Rahmen der Gleitzeit von bis zu 12 Stunden erlauben (§ 4b Abs 4 AZG).

Schon vor Inkrafttreten der Gesetzesnovelle kamen in der Praxis häufig einjährige Gleitzeitperioden mit großen Stundenkontingenten, was die Übertragbarkeit betrifft, vor. Sei...

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