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EuGH-Entscheidung zur EU-Arbeitszeitrichtlinie: Bezugszeitraum Höchstarbeitszeit
Der EuGH hat sich im April 2019 mit der durchschnittlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden und der Auslegung von Art 6 Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl L 299 vom , S 9; EU-Arbeitszeitrichtlinie) befasst. Ob diese Entscheidung Auswirkungen auf das österreichische nationale Recht hat, soll im nachfolgenden Beitrag untersucht werden (, Syndicat des cadres de la sécurité intérieure).
In Art 6 lit b EU-Arbeitszeitrichtlinie ist vorgesehen, dass die durchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum einschließlich der Überstunden 48 Stunden nicht überschreiten darf. Nach Art 19 EU-Arbeitszeitrichtlinie darf in Abweichung der Bestimmungen des Art 6 lit b EU-Arbeitszeitrichtlinie ein maximaler Bezugszeitraum von sechs Monaten festgelegt werden. Dazu, wie dieser Bezugszeitraum konkret auszugestalten ist, enthält die Richtlinie keine speziellen Vorgaben. Im gegenständlichen Fall war strittig, ob dieser Bezugszeitraum starr festgelegt werden kann oder zwingend rollierend sein muss.
Der Entscheidung lag ein französischer Rechtsstreit zugrunde. Die diesbezüglichen französischen ...