ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
12. Aufl. 2021
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§ 108h Anpassung der Pensionen aus der Pensionsversicherung
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Die Anpassung aller (Direkt- und Hinterbliebenen-)Pensionen aus der PV, für die der Stichtag vor dem 1. Jänner dieses Jahres liegt, hat gem Abs 1 durch Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor (§§ 108 Abs 5, 108f) mit dem 1. Jänner eines jeden Jahres zu erfolgen. Abs 1 lit b enthält eine Sonderregelung für Hinterbliebenenpensionen mit Stichtag am 1. Jänner. Die erstmalige Anpassung von Pensionen, deren Stichtag (§ 223 Abs 2) nach dem liegt (§ 745 Abs 3), hat ab (§ 745 Abs 1 Z 2 ASVG) gem Abs 1a gestaffelt nach dem Stichtag zu erfolgen (SVÄG 2020). Liegt der Stichtag im November oder Dezember des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahrs, erfolgt die erstmalige Anpassung erst ab 1. Jänner des dem Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahrs. Für die erstmalige Anpassung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer schon zuerkannten Leistung abgeleitet sind, ist der Stichtag der schon zuerkannten Leistung maßgebend.
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Bereits § 108h Abs 1 letzter S idF BGBl I 2003/71 bestimmte, dass die erstmalige Anpassung einer Pension mit dem 1. Jänner des auf ihren Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahres erfolgen sollte. Diese Bestimmung wurde mit