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Streitfall Karfreitag – EuGH zwingt zum Handeln
Der aktuelle Fall und mögliche Lösungswege
In seiner mit Spannung erwarteten Entscheidung vom , Rs C-193/17, Cresco Investigation, stellt der EuGH klar, dass die in Österreich bestehende Praxis, wonach nur Arbeitnehmer bestimmter Glaubensrichtungen am Karfreitag einen Feiertag genießen und für den Fall, dass sie an diesem Tag arbeiten, einen zusätzlichen Feiertagszuschlag erhalten, gegenüber Arbeitnehmern, die diesen Glaubensrichtungen nicht angehören, eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund der Religion darstellt. Aufgrund der vom EuGH betonten zwingenden Wirkung des in Art 21 Abs 1 GRC niedergelegten Verbots jeder Diskriminierung wegen der Religion oder Weltanschauung ergibt sich im konkreten Fall, dass alle Arbeitnehmer, die am Karfreitag einen arbeitsfreien Tag von ihren Arbeitgebern begehren, Anspruch auf bezahlte Freistellung haben, und falls arbeitgeberseitig dem Wunsch nach Freistellung nicht nachgekommen wird, Feiertagszuschläge zu leisten sind. Dies gilt so lange, bis der österreichische Gesetzgeber die vom EuGH als unionsrechtswidrig angesehene Einschränkung des § 7 Abs 3 ARG korrigiert.
1. Die Vorgeschichte
In den 1950er-Jahren entschied die damalige große Koalition aus ÖVP und SPÖ, dass den evangelischen Christen neben den...