ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
12. Aufl. 2021
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§ 711 Pensionsanpassung 2018
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Die unterschiedliche Erhöhung der Pensionen je nach Gesamtpensionseinkommen ist sachlich gerechtfertigt, sodass sich ein Mann (mit höherem Pensionseinkommen) jedenfalls nicht auf einen Verstoß gegen die RL 79/7/EWG zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit berufen kann (10 ObS 49/19g). Der EuGH hatte gegen die Regelungen der Abs 1, 2 und 6 iVm dem SpBegrG keine Bedenken im Hinblick auf eine Diskriminierung wegen des Geschlechts, des Alters oder eines Verstoßes gegen die Grundrechte auf unternehmerische Freiheit und Eigentum nach Art 16 f GRC (C-223/19). Der VfGH hatte keine verfassungsrechtlichen Bedenken (DRdA-infas 2019/164).
2
Fraglich war, ob die nach § 10 Abs 6 BVG über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre BGBl I 1997/64 idF I 2014/46 durch den Landesgesetzgeber regelbaren Sonderpensionen in Abs 6 miterfasst sind oder nur die unmittelbar vom Bund selbst im SpBegrG geregelten Sonderpensionen, dh wollte Abs 6 die Sonderpensionen generell beim Gesamtpensionseinkommen mitrechnen oder nicht? Resch (Die Sonderpensionserhöhung 2018 gemäß § 711 ASVG, RdW 2019/316) bejaht...