ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
12. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 471h Beginn und Ende der Pflichtversicherung
1
Wird neben einer nicht der Vollversicherung unterliegenden geringfügigen Beschäftigung eine die Vollversicherungspflicht begründende Beschäftigung aufgenommen, so stellt dies – in Ermangelung eines Einkommens (§ 44a) aus zwei oder mehreren für sich gesehen geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen – keinen Anwendungsfall des § 471f dar, weshalb auch die für diese spezielle Konstellation vorgesehenen Sonderbestimmungen für den Beginn und das Ende einer solchen Pflichtversicherung (§ 471h) nicht anwendbar sind (VwGH 2011/08/0307, 2011/08/0307).