ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
12. Aufl. 2021
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§ 348f Verfahren der Bundesschiedskommission
Übersicht der Kommentierung
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I. | Organisation | ||
A. | Besetzung | ||
B. | Enthebung | ||
II. | Verfahren | ||
A. | Vor der Bundesschiedskommission | ||
B. | Rechtsmittel | ||
III. | Anmerkung |
I. Organisation
A. Besetzung
1
Die BSK besteht aus einem aktiven Richter des OGH als Vorsitzenden und aus vier Beisitzern. Der Vorsitzende wird vom BMJ bestellt. Je zwei Beisitzer werden von der ÖAK und dem DV entsendet (Abs 1 iVm § 346 Abs 2). Die Mitglieder der BSK und ihre Stellvertreter werden vom BMJ für eine Amtsdauer von fünf Jahren berufen. Sie haben bei Ablauf dieser Amtsdauer ihr Amt bis zu dessen Wiederbesetzung auszuüben. Neuerliche Berufungen sind zulässig (Abs 1 iVm § 346 Abs 3).
2
Die Mitglieder der BSK sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden (Abs 1 iVm § 346 Abs 6).
B. Enthebung
3
Der BMJ hat ein Mitglied der BSK oder einen Stellvertreter seines Amtes unter den in § 346 Abs 4 Z 1 bis 4 geregelten Voraussetzungen zu entheben.
4
Wird ein Mitglied enthoben, ist sein Stellvertreter für die Dauer eines laufenden Verfahrens heranzuziehen, bis ein neues Mitglied durch die hierzu befugte Stelle bestellt (entsendet) und berufen wird.
5
Wird ein Mitglied seines Amt...