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Nichtanerkennung der Drittanstellung von Geschäftsführern im Sozialversicherungsrecht bringt Verwaltungsmehraufwand und zusätzliche Abgaben
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Im angeführten Erkenntnis hat der VwGH zum Sozialversicherungsrecht (nicht zum ersten Mal) entschieden, dass bei Dienstnehmern, die zur Wahrnehmung der Geschäftsführung einem anderen Unternehmen überlassen werden, zwangsläufig ein eigenes Dienstverhältnis mit dem Beschäftigerunternehmen anzunehmen ist. Dies wird damit begründet, dass das Beschäftigerunternehmen durch den Bestellungsakt zum Geschäftsführer aufgrund eigener Rechtsbeziehung einen direkten Anspruch auf Arbeitsleistung geltend machen kann.
Diese Beurteilung ist einerseits inhaltlich fragwürdig, weil sie im Widerspruch dazu steht, dass auch für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung nach der ständigen Judikatur nicht die Organstellung, sondern allein die schuldrechtliche Vereinbarung maßgeblich ist. Der VwGH räumt im angeführten Erkenntnis zwar ein, dass die Geschäftsführerbestellung allein (noch) kein Beschäftigungsverhältnis begründet; in der Folge geht er aber von einem konkludent zustande gekommenen Anstellungsvertrag mit dem Beschäftigerunternehmen aus. Aus meiner Sicht ändert dies aber nichts daran, dass letztlich der Überlasser das grundlegende Recht zur Disposition über die A...